Vertrag
Über die Auslieferung von Samen gern. Tierzuchtgesetz in der jeweils gültigen Fassung zwischen
der Besamungsstation "Haflinger - Besamungsstation PONY - PARK PADENSTEDT,
Wolfgang Kreikenbohm", 24634 Padenstedt,
24684 Padenstedt bei Neumünster
Telefon: 04321 / 81300 und 0171 / 4574877
Telefax 04321/84758
und:
   
(Tierarzt oder Besamungsbeauftragter, nachstehend Empfänger genannt)
§ 1

Die Besamungsstation beliefert den Empfänger mit ordnungsgemäß gewonnenem, aufbereitetem
und gekennzeichnetem Sperma von einwandfreier Qualität von Hengsten, für die eine gültige
Besamungserlaubnis vorliegt.

§ 2

Der Empfänger bestätigt mit seiner Unterschrift, daß er selbst Tierarzt, Eigenbestandsbesamer
(mit staatl. Abschluß) oder Besamungsbeauftragter ist.

§ 3

Der Empfänger darf nur Stuten besamen, deren Besitzer einen Vertrag gern. der Schleswig-
Holsteinischen VO zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes mit der Haflinger-Besamungs-
station PONY - PARK PADENSTEDT, Wolfgang Kreikenbohm, abgeschlossen hat.

§ 4

Der Empfänger bescheinigt im Einzelfall den Erhalt des Samens und verpflichtet sich,
1.
Art, Anzahl und Kennzeichnung der erhaltenen, zur Besamung verwendeten, sowie der
unbrauchbar gewordenen oder an die Besamungsstation zurückgegebenen Samenportionen
nachzuweisen.
2. Über die Verwendung des Samens eine Bestandskartei zu führen, in der jede Besamung eines
Tieres aufgezeichnet wird.
3. Den von der Besamungsstation erhaltenen "Versand- und Besamungsnachweis für Hengst-
sperma" ordnungs- und wahrheitsgemäß auszufüllen und innerhalb von 30 Tagen an die im
Verteiler aufgeführten Empfanger zu Übersenden.
4. Die notwendigen Angaben über Verbleib und Verwendung des Samens nach den Absätzen
1 und 2 mindestens vierteljährlich der Besamungsstation vorzulegen.
5. Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Landwirtschaftskammer auf Verlangen vorzulegen.
§ 5

Der Empfänger ist verpflichtet, der Besamungsstation alle Feststellungen zu melden, die auf eine
Überschätzung des Zuchtwertes oder einen bedeutenden Erbdefekt des Hengstes schließen lassen.

§ 6

Bei Nichteinhaltung der sich aus § 4 ergebenden Verpflichtung sowie bei Verstößen gegen die
Bestimmungen der §§ 2 und 3, ist der Empfänger zu Schadensersatzleistung gegenüber der
Besamungsstation verpflichtet.
Bei Verstößen gegen den § 1, sowie gegen die Pflicht zur Kennzeichnung des übersandten Samens
ist die Besamungsstation zur Schadensersatzleistung gegenüber dem Empfänger verpflichtet.

§ 7

Der Empfänger hat den für den Transport verwendeten Behälter innerhalb von 14 Tagen
ausreichend frankiert an die Besamungsstation zurückzusenden. Anderenfalls wird eine
"Leergutpauschale" in Höhe von € 50,-- nebst banküblicher Zinsen fällig. Entsprechend
gekennzeichnete Einwegversandverpackungen müssen nicht zurückgesandt werden.

§ 8

Dieser Vertrag endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern
er nicht einen Monat vor Ablauf von einer der Parteien gekündigt wird.
Eine fristlose Kündigung kann erfolgen, wenn ein Vertragspartner schwerwiegend oder wiederholt
gegen diesen Vertrag verstößt.
Der Gerichtsstand ist Neumünster

Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Padenstedt, den
(Unterschrift)
(Unterschrift Besamungsstation Pony-Park)
Bitte ein Exemplar unverzüglich unterschrieben an o.a. Anschrift zurücksenden.
Eine Bestätigung mit Unterschrift der Station erhalten Sie umgehend auf dem Postwege.
(Ort, Datum)